3. Expertenforum Automotive Recht: Von Abgasen bis zu Produktpiraterie

Am 20. Februar 2018 fand in Frankfurt das 3. Expertenforum Automotive Recht (EAR) statt. Die Agenda war breit gestreut: Von CO2 bei PkW, über Forschung und Entwicklung, hin zu Datenschutz im Zusammenhang mit Connected Cars und Produktpiraterie.

Hochkarätige Tagung an der Messe Frankfurt

Während das Maritim Hotel, direkt an der Frankfurter Messe und nur wenige Gehminuten vom Hauptbahnhof gelegen, die passende Örtlichkeit für die Veranstaltung der Wettbewerbszentrale bot, war diese mit hochkarätigen Vortragenden besetzt.

In insgesamt acht Vorträgen erschloss sich dem interessierten Teilnehmer das gesamte Spektrum der Bandbreite an Themen, mit denen Unternehmensjuristen tagtäglich konfrontiert sind. Natürlich stand das Wettbewerbsrecht immer wieder im Mittelpunkt. Aber auch Fragen zum Kartellrecht oder auch der erlaubten, bzw. unerlaubten Werbung wurden behandelt. Herausgreifen möchte ich deshalb nur zwei derzeit sehr heiß diskutierte Punkte und das Thema Produktpiraterie.

Den bunten Reigen begann Helge Jahn, vom Umweltbundesamt, Dessau. Er referierte über die neuen EU-Regelungen zur Minderung von CO2 bei PkW und leichten Nutzfahrzeugen nach 2020. Anhand vieler anschaulicher Grafiken und statistischer Angaben zeigte er auf, wie schwierig es ist, ob der komplexen politischen Strukturen und Prozesse, die definierten Klimaziele einzuhalten.

Datenschutz bei Connected Cars

Ein weiteres top aktuelles Thema griff am Nachmittag Rechtsanwalt Stefan Schreiber, von CMS Hasche Sigle auf: Connected Cars: Datenschutzrechtliche Herausforderungen des vernetzten Fahrens. Nur um hier einige Zahlen zu nennen, die die Problematik untermauern:

  • Die Anzahl der Sensoren pro Auto ist im Schnitt von 60, im Jahr 2014, auf 200, im Jahr 2020 gestiegen.
  • Ein modernes Serienfahrzeug produziert schon heute jede Fahrstunde Daten von bis zu 25 Gigabyte.
  • Die Umsätze rund um das vernetzte Auto [werden sich] weltweit von 31 Milliarden Euro im Jahr 2015 auf mehr als 113 Milliarden Euro bis 2020 fast vervierfachen.

Bei diesem Thema treffen die beiden unterschiedlichen Interessen: Nutzerkomfort und Datenhoheit aufeinander, die es immer gilt zu bedenken. Der Fahrzeugnutzer soll ja am Ende immer in der Lage sein über seine personenbezogenen Daten selbst bestimmen zu können.

Grundlage des Datenschutzrechts sei das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG. Einen ungerechtfertigten Eingriff in diese Grundrecht stelle jede Erhebung, Verwendung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten dar, die nicht von einer Einwilligungserklärung des Betroffenen (§ 4a BDSG) oder von einem gesetzlichen Erlaubnistatbestand (z.B. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BDSG, §§ 11 ff. TMG) gedeckt sei. Ein ganz wichtiger Aspekt sei die „Datensparsamkeit“ und der Grundsatz, dass die Datenhoheit grundsätzlich bei dem Fahrzeugnutzer liege. (via Wettbewerbszentrale)

Am Beispiel des Werkstattbesuchs führte Herr Schreiber aus, dass bei einem modernen Auto hier bereits eine Unmenge an Daten ausgelesen werden und der Fahrzeugnutzer z.B. eine eigene Datenschutzvereinbarung mit dem Werkstattbetreiber haben müsste.

Abschließend ging der Referent noch auf die Neuerungen ein die ab Mai 2018 durch die anzuwendende Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gelten.

Produktpiraterie – ein Problem für Hersteller, Zulieferer und Handel

Aus Sicht von EBRAND interessant war der Vortrag von Frau RAin Ingrid Bichelmeir-Böhn (Schaeffler Technologies AG & Co. KG, Herzogenaurach).

Neben den offensichtlichen Risiken für den Hersteller durch Produktfälschungen und Plagiate, wie Schädigung von Markenwert und Unternehmensimage, wies sie aber auch auf die Probleme für die Kunden und Händler hin. Gerade im Automotive Sektor sind viele Teile sicherheitsrelevant, denke man nur an Bremsen oder Airbags. In unserem letzten Beitrag haben wir aufgezeigt, dass Automobilteile in den USA zu den am häufigsten gefälschen Produktgruppen zählen. Woran man im ersten Moment nicht denkt ist, dass bei Plagiaten auch kein Gewährleistungsanspruch gegen den Original-Hersteller besteht. Gerade bei einem KfZ-Schaden kann es hier schnell um höhere Beträge gehen.
Für den Händler andererseits besteht ein hohes Haftungsrisiko, das auch er nicht an den Hersteller abwälzen kann. Es kann ihm aber auch eine Vertragskündigung durch den Markeninhaber drohen. Beide Fälle können im Extremfall bis zum Ruin führen.

Durch den Tag führte gekonnt Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling, von der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. Der Termin für die Fortsetzung steht auch schon fest: 19. Februar 2019. Genauere Details werden rechtzeitig bekannt gegeben.

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